Steuerspartricks für Studenten: So mehrere tausend Euro sparen!
Dieser Artikel richtet sich vorrangig an alle Studenten und Ex-Studenten unter euch, denn mit diesem legalen Steuerspartrick könnt ihr ungelogen tausende von Euro sparen. Hintergrund dazu ist, dass ihr Ausgaben und Kosten, die mit dem Studium zusammenhängen, als Werbungskosten über die Jahre hinweg sammeln (sog. Verlustvortrag) und dann im ersten Arbeitsverhältnis damit den zu versteuernden Jahresverdienst massiv drücken könnt. Und da dies 7 Jahre rückwirkend angegeben werden kann, können sogar alle davon profitieren, die seit 2009 noch eingeschrieben waren. Aber jetzt erst mal von vorne…
Inhaltsübersicht
Der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben
Die beiden größten Positionen steuerrelevanter Ausgaben, mit denen sich die Steuerlast am besten drücken lässt, sind Sonderausgaben und Werbungskosten. Werbungskosten sind alle beruflich bedingten Ausgaben, Sonderausgaben hauptsächlich Versicherungs- und Vorsorgeleistungen (für Beispiele s. Tabelle). Was aber die Besteuerung betrifft, so gibt es einen signifikaten und den mitunter wichtigsten Unterschied: Der Verlustvortrag, welcher nur bei Werbungskosten möglich ist!
Werbungskosten | Sonderausgaben |
Pendlerpauschale (Arbeitsweg), Fachbücher, Arbeitscomputer, Studienkosten, sonstige Arbeitsmittel, Fortbildungs-/Bewerbungskosten, Umzugskosten | Altersvorsorge (Riester…), Spenden, Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, Kinderbetreuung, Unterhalt, sonstige Versicherungen |
Pendlerpauschale gedeckelt bei 4.500€/Jahr, sonst keine Deckelung | Steuerlich abzugsfähig bis 6.000€/Jahr |
Verlustvortrag (Sammlen von Verlusten und Übertragung auf spätere Jahre) möglich | Verlustvortrag nicht möglich (absetzbar nur im gleichen Jahr, in dem sie angefallen sind) |
In Worten: Sonderausgaben können nur in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich geltend gemacht werden und nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Konkret bedeutet das, dass absetzbare Sonderausgaben verfallen, wenn die Einkünfte in dem entsprechenden Jahr nicht hoch genug waren, um die 6.000€ vollständig auszuschöpfen. Werbungskosten dagegen können über mehrere Jahre gesammelt werden.
Verlustvortrag: Erklärung und Beispiel
Macht ihr während eures Studiums eine Steuererklärung und gebt darin eure Werbungskosten an, bekommt ihr nicht sofort eine Steuerrückzahlung – ihr habt ja auch keine Steuern gezahlt. Die Werbungskosten könnt ihr aber als sogenannte Verlustvorträge geltend machen. Sobald ihr nach dem Studium eure erste Stelle antretet, könnt ihr diese mit eurem Einkommen und den darauf zu zahlenden Steuern verrechnen und einiges an Einkommenssteuer sparen.
Beispiel
Angenommen, euer Einstiegsgehalt nach dem Studium beträgt 40.000€. Dann fallen dafür ungefähr 7.000€ an Einkommenssteuer an. Überdies nehmen wir an, dass sich im Studium 12.000€ Kosten angehäuft haben.
Diese könnt ihr nun als Verlustvortrag geltend machen (wenn ihr regelmäßig eine Steuererklärung macht) und jetzt in der Steuererklärung verrechnen. Konkret bedeutet das, dass ihr nur noch Einkommenssteuern auf 28.000€ Gehalt (statt 40.000€) zu zahlen habt. Die Lohnsteuer beträgt in diesem Fall gut 3.000€ weniger, also nur 4.000€ statt 7.000€. Sollte euer Verlustvortrag während des Studiums höher sein, könntet ihr selbstverständlich auch noch mehr Steuern sparen. Ist der Verdienst im ersten Berufsjahr noch nicht hoch genug, wird das Geld in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Was kann alles als Werbungskosten abgesetzt werden?
Das ist im Prinzip eine ganze Menge, und zwar alles, was ihr für euer Studium ausgebt:
- Semesterbeitrag
- Fachliteratur
- Fahrtkosten
- Kosten für Kopien und Arbeitsmittel
- Zinsen für den Studienkredit
- Büromaterialien wie Computer, Collegeblock und Stifte
Dafür solltet ihr sämtliche Kassenzettel und Rechnungen aufheben, damit ihr das dafür gezahlte Geld ordnungsgemäß belegen könnt. Lasst Euch also nicht die Rechnungen von euren Eltern überweisen, sondern bezahlt sie lieber selbst. Falls diese euch finanziell unter die Arme greifen wollen, ist es besser, wenn ihr das Geld monatlich auf euer Konto bekommt und somit eure Rechnungen selbst bezahlen könnt.
Gesetzeslage: Der Bundesfinanzhof hat entschieden
Grundlage für diese ganz legalen Steuerspartricks für Studenten ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH): Nach dieser gehören die Ausgaben für ein Erststudium direkt nach dem Abitur oder für eine Berufsausbildung zu den Werbungskosten und werden nicht als Sonderausgaben bewertet (VI R 38/10 und VI R 7/10). Bislang war das immer nur für ein Zweitstudium oder eine weiterführende Ausbildung der Fall.
Während nun aber Sonderausgaben nur in dem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie anfallen, dürfen Werbungskosten als Verlustvortrag geltend gemacht (und somit über mehrere Jahre gesammelt) werden, so dass sie die Steuerschuld in späteren Jahren mindern.
Für Studenten sind ohnehin 8004€ Verdienst jährlich steuerfrei. Wenn ihr mit euren Einnahmen diesen Betrag nicht überschreitet, fällt weder Einkommenssteuer an, noch könnt ihr Sonderausgaben abziehen. Für das Studium entstandene Werbungskosten könnt ihr jedoch geltend machen und später von den Einnahmen abziehen.
Die aktuelle Gesetzeslage ist dazu aber leider ein wenig schwammig, denn das Urteil vom BFH ist noch nicht rechtskräftig und beim BVerfG laufen aktuell mehrere Verfahren, deren Ausgang die steuerlichen Behandlung der Erstausbildung bestimmen wird. Bis dahin werden von den Finanzämtern vorläufige Steuerbescheide ausgestellt, die erst nach Urteilsspruch rechtskräftig werden. Da bereits zwei Instanzen zugunsten von Erststudenten entschieden haben, stehen die Chancen sehr gut, dass auch das BVerfG als letze Instanz zugunsten von Erststudenten entscheidet.
Die Steuererklärung jedes Jahr abgeben
Ihr solltet also in jedem Fall eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen, auch wenn ihr nur geringe oder gar keine Einkünfte angeben könnt. Auch wenn ihr zwar keine Steuern zahlen müsst, könnt ihr Steuern sparen: Die Unterstützung der Eltern oder das BAföG sind steuerfreie Einkommen, die nicht mit den anfallenden Werbungskosten verrechnet werden können.
So funktioniert’s
In der Anlage N werden sämtliche Ausgaben aufgelistet: Dazu gehören die Zinsen für den Studienkredit, die Fahrtkosten zur Uni, der Semesterbeitrag, Ausgaben für Fachbücher, Computer und Büromaterialien. Je nach Studienfach kann ein hoher Verlust entstehen. Auch wenn ihr BAföG bezieht, könnt ihr die Verluste geltend machen: Hier sind nur eventuelle Sachkostenzuschüsse als Einnahmen anzugeben, da das BAföG zum steuerfreien Einkommen zählt. Wenn ihr allerdings für Praktika oder einen Nebenjob (z.B. Werkstudent, Minijob) Einkünfte erzielt habt, ist euer Verlust nicht ganz so hoch. Sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufgelistet, müsst ihr auf dem Mantelbogen eurer Steuererklärung ein Kreuz im Feld „Antrag auf Verlustfeststellung“ machen. Das Finanzamt registriert und speichert den Verlust. Sobald ihr tatsächlich Geld verdient, wird dieser vom künftigen Gehalt bei der Steuererklärung abgezogen. Dabei müsst ihr euch noch nicht einmal beeilen, da einmal festgestellte Verlustvorträge nicht verfallen.
Es geht aber noch einfacher
Eine Steuererklärung zu machen muss nicht kompliziert sein. Anbieter wie smartsteuer.de oder studentensteuererklaerung.de helfen euch dabei – ab nur 14,95€ für eine abgegebene Steuerklärung könnt ihr tausende Euro sparen, und das komplett ohne Kenntnis um gewisse Anlagen und wo Haken gesetzt werden müssen usw. Ganz unten habe ich euch noch eine kleine Videoanleitung mitgegeben, in der ich euch zeige, wo und wie der Verlustvortrag bei smartsteuer.de angegeben werden kann.
Wer schon fertig ist, geht leer aus?
Wenn ihr schon länger studiert und bis jetzt keine Steuererklärung gemacht habt, braucht ihr keine Angst zu haben, dass euch die Steuerersparnis entgehen könnte: Ihr könnt in den meisten Fällen bis zu sieben Jahre später eure Ausgaben als Verlustvortrag noch geltend machen. Resultieren die Ausgaben aus einem Zweitstudium, habt ihr also bereits eine abgeschlossene Ausbildung oder ein erstes Studium erfolgreich absolviert, akzeptieren die Finanzämter den Abzug der Werbungskosten bereits seit einigen Jahren problemlos. Vorher galt, dass das Studium, welches auf eine Ausbildung folgte, mit dieser in einem Zusammenhang stehen musste. Wer also eine Ausbildung als Bankkaufmann gemacht hatte, konnte anschließend BWL studieren und den Verlustvortrag geltend machen. Wenn ihr nach dem Bachelor noch einen Abschluss als Master plant, könnt ihr die hierbei entstehenden Kosten ebenfalls bei der Steuererklärung angeben und als Verlustvortrag geltend machen.
Doppelte Haushaltsführung: Die Miete fürs Studentenzimmer angeben
Selbst die Miete fürs Studentenzimmer kann die späteren Steuerzahlungen mindern. Immerhin ist das in vielen Fällen der größte Posten auf der Ausgabenliste. Allerdings erkennt das Finanzamt diese Ausgaben nur dann an, wenn das Studentenzimmer als „doppelte Haushaltsführung“ gilt. Auch wenn ihr mit eurem Erstwohnsitz immer noch bei den Eltern gemeldet seid, wissen die Beamten, dass dieser oft nur Schein ist. Nur wer tatsächlich eine eigene Wohnung im Heimatort hat, kann die doppelte Haushaltsführung geltend machen, sollte aber tatsächlich immer wieder dorthin fahren (und die Fahrtkosten ebenfalls geltend machen). Dann sehen die Finanzbeamten, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich noch in der alten Heimat ist und nicht in der neuen Studentenbude. Die eigene Wohnung kann durchaus im Haus der Eltern sein, ihr solltet jedoch euren eigenen Haushalt führen und nicht die Wäsche oder das Kochen von Mama erledigen lassen. Ein eigener Kühlschrank und eine eigene Waschmaschine nehmen beispielsweise Finanzbeamte als Indizien, ob jemand tatsächlich seinen eigenen Hausstand führt.
Der Job nach dem Studium ist entscheidend
Damit das Finanzamt die entstandenen Kosten auch wirklich als Verlustvortrag akzeptiert, muss die Berufstätigkeit nach dem Studium von diesem veranlasst sein. Wenn ihr Medizin studiert und später als Arzt oder Ärztin arbeitet, ist das kein Problem. Falls ihr jedoch Sinologie, Germanistik oder Philosophie studiert habt und anschließend als Rettungsassistent oder Taxifahrer arbeiten solltet, kann es sein, dass die Finanzbeamten den Verlustvortrag nicht anerkennen wollen und auf den fehlenden Bezug zur ausgeübten Tätigkeit verweisen.
Rechnungen selbst bezahlen
Sehen die Finanzbeamten, dass ihr eure Rechnungen nicht selbst bezahlt habt, weil sie beispielsweise von euren Eltern überwiesen wurden, können sie ebenfalls die geltend gemachten Werbungskosten streichen. Sie argumentieren damit, dass ein Student, dessen Zahlungen von Verwandten übernommen wurde, dafür keine Vorteile einstreichen könne. Wenn ihr also sicher sein wollt, dass das Finanzamt eure Ausgaben anerkennt, solltet ihr eure Rechnungen selbst bezahlen und euch das Geld von Euren Eltern aufs Konto überweisen lassen. Das gilt auch für die Miete der Studentenunterkunft: Ihr selbst solltet für die dabei entstehende Miete aufkommen. Die Miete lässt sich – doppelte Haushaltsführung vorausgesetzt – sogar dann als Werbungskosten geltend machen, wenn Euren Eltern das Appartement gehört und es an euch vermieten. Wenn ihr also Geld für den Lebensunterhalt als Studenten von euren Eltern überwiesen bekommt und einen Teil davon als Miete zurücküberweist, ist das für das Finanzamt völlig in Ordnung. Allerdings darf die Miete hierfür nicht allzu niedrig sein, sondern sollte mindestens 75 Prozent der am Markt üblichen Miete betragen.
Auch Eltern können Steuervorteile geltend machen
Wenn ihr als Studenten eure Ausgaben in der Steuererklärung geltend macht, können eure Eltern trotzdem den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924€ für euch ansetzen. Auch der Anspruch auf Kinderfreibetrag und Kindergeld bleibt erhalten. Auch wenn ihr eure Werbungskosten in der Steuererklärung angebt, ist damit noch nicht gewährleistet, dass diese Regelung bis zum Start in den Beruf immer noch gilt. Das Bundesfinanzministerium arbeitet längst an einer Änderung dieses Gesetzes – und es ist nicht auszuschließen, dass diese Änderung auch rückwirkend gilt: Als vor über 10 Jahren der Bundesfinanzhof schon einmal entschied, dass die Kosten für ein Studium als Werbungskosten abgesetzt werden können, änderte die Regierung nur ein Jahr später das entsprechende Gesetz, so dass die Kosten nur noch als Sonderausgaben im gleichen Jahr geltend gemacht werden konnten. Im November 2014 entschied der BFH, dass die Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitausbildung verfassungswidrig sei. Jetzt muss zwar das Bundesverfassungsgericht noch darüber entscheiden, doch nur wenn ihr eure Steuererklärung abgebt, könnt ihr später tatsächlich Steuern sparen.
Was müsst ihr dafür tun?
- Sämtliche Rechnungen selbst bezahlen und euch das Geld als Pauschale von den Eltern aufs Konto überweisen lassen
- Alle Belege über entstandene Kosten sorgfältig aufheben und abheften, dazu zählen beispielsweise: Computer, Fachbücher, Büromaterialien, Studiengebühren, Fahrtkosten und eventuelle Kosten für die Studentenwohnung (Stichwort: doppelte Haushaltsführung), also alles, was ihr an Lernmaterialien und Gebühren fürs Studium zahlen müsst.
- Eine Steuererklärung ausfüllen, die Einnahmen und Ausgaben in der Anlage N nachweisen.
- Auf dem Mantelbogen „Antrag auf Verlustfeststellung“ ankreuzen.
- Die Steuererklärung auch tatsächlich beim Finanzamt einreichen.
Für die ersten beiden hier genannte Puntke seid ihr komplett selbst verantwortlich, bei den letzten dreien kann ich euch zumindest ein wenig helfen, denn die foldenden Anbieter machen es euch einfach – ab nur 14,95€ für eine abgegebene Steuerklärung könnt ihr tausende Euro sparen. Ich habe smartsteuer.de und studentensteuererklaerung.de für euch gegenübergestellt und kurz verglichen:
Disclaimer: Abschließend möchte ich noch anmerken, dass ich kein Steuerberater bin und dieser Beitrag und diese Anleitung nur eine Anregung dazu sind, euch selbst intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen und zu informieren. Ich übernehme keine Gewähr für meine Aussagen und Angaben – bestenfalls lasst ihr nochmal jemanden Professionellen über eure Steuererklärung schauen.