Geschenkgutscheine: Gültigkeit, Übertragbarkeit, Verfall und Umtausch

Gutscheine erfreuen sich mehr und mehr großer Beliebtheit. Besonders als Geschenk werden Gutscheine sehr geschätzt. Damit ergeben sich für viele Verbraucher aber auch zahlreiche Fragen, die sich rund um den Gutschein ergeben. Wie lange behält mein Gutschein Gültigkeit? Kann ich die Gültigkeit verlängern? Ist der Gutschein übertragbar? Bekomme ich Restguthaben ausgezahlt?

Das sind nur einige von vielen Fragen. Nachfolgend will ich euch daher einige Informationen rund um Gutschein geben, insbesondere auch darüber, was die Rechtsprechung in Bezug auf die Gültigkeit beziehungsweise Einlösefrist von Gutscheinen sagt.

Viele Gutscheinanbieter, viele Vorgehensweisen

Gutscheine von Amazon zeichnen sich durch eine Besonderheit aus. Diese liegt darin, dass der Gutschein von Amazon eine Gültigkeit von 10 Jahren aufweist. Das ist allerdings die Ausnahme, denn die meisten Gutscheinanbieter wie z.B. auch Jochen Schweizer, setzen auf eine kürzere Befristung der Einlösung.

Während Anbieter wie Bestchoice hier eine Gültigkeit von drei Jahren auf einen Gutschein gewährleisten, muss der Universal-Gutschein von Bonago bereits innerhalb eines Jahres ab Ausstellung eingelöst werden. Die Regel ist allerdings, dass die meisten Anbieter eine Gültigkeit von drei Jahren auf die ausgestellten Gutscheine gewähren, sofern sie nicht für eine Veranstaltung ausgestellt sind, die terminlich fixiert ist.

Allerdings sind Aussteller von Gutscheinen auch hier auf gesetzliche Vorgaben beschränkt und können Gutscheine somit nicht auf eine sehr kurze Frist ausstellen und darauf hoffen, Einnahmen zu erzielen und Leistungen hierfür nur auf sehr kurze Zeiträume zu befristen. Dem steht das Gesetz gegenüber und nötigenfalls kann auch der Rechtsweg beschritten werden.

Die Rechtsprechung zum Verfall von Gutscheinen

Grundsätzlich besagt die Rechtsprechung, dass eine Verjährung bei Gutscheinen mit einer Frist von drei Jahren belegt ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Gutschein ohne eine Frist der Verjährung ausgestellt wurde. Ist das nicht gegeben und es wurde eine schriftliche Frist zur Verjährung des Gutscheins vorgenommen, ist die Rechtslage etwas komplizierter. Dabei wird argumentiert, dass es generell nur schwer nachvollziehbar ist, dass der Aussteller eines Gutscheins eine finanzielle Leistung erhält, allerdings im Falle des Verfalls des Gutschein bereits nach kurzer Zeit keine Leistung erbringen muss. Allerdings zählt das Recht auf Leistung und Gegenleistung zu den grundsätzlichen Gedanken für Verträge des bürgerlichen Rechts. Wird die Beschränkung der Gültigkeit des Gutscheins zu kurz bemessen und entsteht damit eine Benachteiligung des Gutscheininhabers, kann dies zu einer als unangemessen beurteilten Benachteiligung des Gutscheininhabers führen.

In der Praxis wird in der Rechtsprechung daher dahingehend argumentiert, dass ein Gutschein eine Laufzeit von einem Jahr ab Ausstellung haben muss, um den Gutscheininhaber nicht zu benachteiligen und dem Gutscheinaussteller wiederum besondere Vorteile in der Nichterbringungspflicht zu bieten. Allerdings gibt es auch Einzelurteile, in denen die Gerichte eine Frist von zwei Jahren als angemessen für die Einlösung eines Gutschein empfinden. Ist ein Gutschein auf eine bestimmte Veranstaltung ausgestellt und der Gutscheininhaber nimmt die Teilnahme nicht wahr, dann verfällt der Gutschein und er hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung.

Was passiert, wenn der Gutschein verfallen ist?

Verbraucherschützer wünschen sich immer wieder, dass der Händler zumindest einen Teil des Gutscheins nach dem Verfall noch in Form von Warenleistungen ausgibt. Das sieht der Jurist allerdings anders. Ist der Gutschein verfallen, dann hat der Gutscheininhaber auch kein Recht mehr auf Leistung durch den Händler. Hier kann an die Kulanz des Händlers appelliert werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Einlösung nach Ablauf eines Gutscheins besteht für einen Gutscheininhaber aber nicht. Trifft das ausstellende Unternehmen übrigens eine Insolvenz innerhalb der Laufzeit des Gutscheins, verfällt der Gutschein nicht. Hier hat der Gutscheininhaber aber nur die Möglichkeit, über den Insolvenzverwalter seine Forderung geltend zu machen. Das ist schon Grund genug, Gutscheine zügig einzulösen!

Jochen Schweizer mit kostenpflichtiger Ausnahme

Während bei den meisten Anbietern Gutscheine automatisch verfallen, wenn die Frist für die Einlösung überschritten ist, bietet Jochen Schweizer hier eine besondere Lösung. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins kann ein Inhaber eines solchen Gutscheins die Frist um ein Jahr verlängern. Das ist allerdings nur innerhalb der Gültigkeit des Gutscheins möglich. Ist der Gutschein beziehungweise dessen Einlösefrist abgelaufen, kann keine Verlängerung mehr vorgenommen werden. Dazu ist die Verlängerung der Frist kostenpflichtig.

Jochen Schweitzer verlangt für eine Gutscheinverlängerung eine Kostenentschädigung für den Arbeitsaufwand, die bei 10% des Preises für die jeweils über Gutschein gebuchte Veranstaltung liegt. Bei den meisten Anbietern verfällt der Gutschein mit Ablauf der Frist der Einlösung. Eine Auszahlung, Verlängerung oder eine Zuzahlung, um den Gutschein dann doch noch nutzen zu können, wird im Regelfall nicht angeboten. Nur sehr kulante Unternehmen akzeptieren abgelaufene Gutscheine noch innerhalb einer kurzen Frist nach Ablauf. Rechtlich verpflichtet sind sie dazu nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn auf dem Gutschein eine Einlösefrist genannt ist.

Den Gutschein umtauschen

Auch wenn der Gutschein in der Regel den Geschmack des Beschenkten eher trifft als ein explizit ausgewähltes Geschenk, kann es dennoch der Fall sein, dass der Gutschein nicht gut ankommt und der Beschenkte diesen umtauschen möchte. Das Unternehmen Jochen Schweizer bietet auch hier eine unkomplizierte Lösung. Der Gutschein kann jederzeit innerhalb seiner Laufzeit umgetauscht werden. Das kann auch online erfolgen. Dazu gibt der Gutscheininhaber seinen Gutschein-Code ein, wählt ein anderes Erlebnis für den Gutschein aus und hat so einen Tausch vollzogen. Sollte das ausgewählte Erlebnis teurer sein als das auf dem Gutschein zugesicherte Erlebnis, muss lediglich eine Ausgleichszahlung geleistet werden.

Andere Anbieter umgehen diesen Eintausch, indem sie die Gutscheine einfach auf ihr komplettes Produkt- oder Dienstleistungssegment auslegen und dem Gutscheininhaber so die Auswahl lassen, innerhalb der Gutscheinsumme Leistungen oder Produkte zu beziehen. Generell ist es aber auch bei explizit ausgestellten Gutscheinen kein Problem, die angegebene Leistung umzutauschen und eine andere Auswahl zu treffen. Die meisten Unternehmen zeigen sich beim Eintausch eines Gutscheins kulant, wenn der tatsächlich gewünschte Gutschein die Einnahmen erhöht, er somit teurer als der ursprünglich ausgestellte Gutschein ausfällt. Hat ein Gutscheininhaber seinen Gutschein in einem Onlineshop eingelöst und sich beispielsweise ein Paar Sneakers hierfür gekauft, gelten die gleichen Umtauschrechte wie bei einem klassischen Kauf. Das heißt, dass die Schuhe gegen ein anderes Paar eingetauscht werden können. Hier gelten die AGB des jeweiligen Anbieters, sofern die Schuhe sich in einem angemessenen Zustand befinden und keine Reklamation der Grund für die Rückgabe ist. Einen Anspruch auf die Auszahlung des Kaufbetrages hat der Gutscheininhaber auch bei einem Umtausch nicht. Er kann sich lediglich Ersatzware für die nicht gefallende Ware aussuchen.

Gibt es ein Recht auf Barauszahlung?

Der Gutschein muss vom Unternehmen nicht ausgestellt werden. Kein Händler ist verpflichtet, einen Gutschein in sein Sortiment aufzunehmen. Auch hat der Kunde kein Recht auf eine Barauszahlung des Gutscheinbetrages. Der Gutschein kann lediglich in Ware eingetauscht werden. Ist die Geldsumme eines Gutscheins mit einem Einkauf noch nicht ausgeschöpft, ist der Händler sogar berechtigt, einen erneuten Gutschein über die Restsumme auszustellen. Allerdings verzichten viele Unternehmen aus Kulanz darauf und zahlen Restsummen bei Einkäufen mit angemessenen Kaufsummen aus.

Wie sind eure Erfahrungen mit Geschenkgutscheinen abseits von Amazon, wo die 10-jährige Einlösefrist ja wirklich hammerhart genial ist? Hattet ihr schon mal einen Gutschein, den ihr nach Ablauf der Gültigkeit einlösen wolltet? Wie hat der Händler reagiert? Hattet ihr schon mal einen Gutschein, den ihr aufgrund einer Insolvenz nicht einlösen konntet? Bin gespannt auf eure Erfahrungen

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