Fluggast-Rechte: Diese Entschädigungen für Flugverspätungen stehen euch zu

Um der fehlenden Kulanz vieler Airlines bei verspäteten Flügen oder nicht beförderten Fluggästen in Europa Einhalt zu gebieten, trat am 17.2.2005 innerhalb der EU die Verordnung 261 in Kraft. Dieser oft auch als Fluggastrechteverordnung – der wirkliche, volle Name ist noch sehr viel sperriger – abgekürzte Erlass des Europäischen Parlamentes und Rates regelt, wer wann und unter welchen Umständen Entschädigungen in welcher Höhe verlangen darf. In der Folge gingen die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten tatsächlich deutlich zurück, obwohl Juristen durchaus anmerken, dass auch in der Verordnung noch einige unklare Definitionen verborgen sind.

Für welche Flüge gilt die EU-Verordnung?

Um einen Anspruch auf eine Entschädigung anmelden zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Diese decken jedoch einen großen Teil der europäischen Flüge ab. Von der Vorschrift sind prinzipiell alle Flüge erfasst, die innerhalb der EU starten – unabhängig davon, ob das Unternehmen seinen Sitz dort hat oder nicht. Sie gilt darüber hinaus auch für alle Flüge in die EU, sofern die Airline ihren Sitz in der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz hat. Explizit ausgenommen sind damit Fluglinien, die ihren Sitz außerhalb Europas haben und von einem beliebigen Punkt außerhalb der EU starten oder Airlines mit Sitz in der EU, die Flüge von einem Drittland in ein anderes veranstalten.
Um seine Rechte wahrnehmen zu können, muss der Passagier außerdem im Besitz eines gültigen Tickets sein und pünktlich den Check-in erreichen. In der Regel sind dies 45 Minuten vor Abflug – bei einer vollständigen Annullierung des Fluges entfällt diese Voraussetzung natürlich. Als letzte Bedingung muss das Ticket mittelbar und unmittelbar für die Öffentlichkeit erhältlich sein. Mit dieser Klausel werden zwar Teilnehmer von speziellen Paketen wie Regierungs- und Unternehmensprogrammen ausgeschlossen, nicht aber Fluggäste, die beispielsweise mit verbilligten oder kostenlosen Tickets aus Werbekontingenten oder Angeboten zur Kundenbindung fliegen. Die Art des Fluges (Pauschal-, Charter- oder Billigflug) spielt dabei übrigens genau wie der Anlass keinerlei Rolle und wird wegen vieler Überschneidungen gar nicht erst genauer unterteilt.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in drei Fällen

Die Verordnung 261 regelt drei unterschiedliche Situationen, in denen der Fluggast in jedem Fall einen Anspruch auf Entschädigung hat.

1) Nicht-Beförderung

Der erste Fall greift, wenn beispielsweise ein Flugzeug überbucht wurde oder ein Ersatzflugzeug mit geringerer Kapazität gestellt werden musste. In diesem Fall kann der Passagier entweder einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt und eine Rückzahlung des Tickets, eine schnellstmögliche Beförderung zum Zielort oder einen Flug zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt zum Ziel verlangen.

2) Vollständige Annulierung

Diese vorgenannte Option entfällt bei einer vollständigen Annullierung, dafür hat der Reisende Anspruch auf kostenlose Versorgung und – bei dringender Notwendigkeit – auch eine Übernachtung im Hotel. Ansprüche gehen jedoch verloren, falls die Fluggesellschaft mindestens 14 Tage im Voraus über den Ausfall informiert, sieben bis vierzehn Tage vorher einen Ersatzflug stellt, der höchstens zwei Stunden vor geplanter Reisezeit startet und nicht mehr als vier Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit landet. Wird der Reisende in weniger als einer Woche vor Abflug informiert, verkürzen sich diese Fristen um die Hälfte.

3) Verspätung

Letzter Fall, in dem Anspruch auf eine Entschädigung besteht, ist eine nicht unerhebliche Verspätung. Diese besteht nach EU-Rechtssprechung ab einer Verzögerung von zwei Stunden bei Flügen unter 1500 Kilometern, von drei Stunden bei Mittelstrecken zwischen 1501 und 3500 Kilometern und von vier Stunden bei Langstrecken über 3500 Kilometern.
Distanz Verzögerung Entschädigung
weniger als 1.500 km ab 2 Stunden bis zu 250 € pro Person
1.500 km bis 3.500 km ab 3 Stunden bis zu 400 € pro Person
mehr als 3.500 km (und außerhalb EU) ab 4 Stunden bis zu 600 € pro Person

Ab fünf Stunden sind die Passagiere berechtigt, die Reise bei einem Zwischenhalt abzubrechen und den Ticketpreis anteilig zurückzuverlangen oder von ihrem Flug zurückzutreten und eine vollständige Erstattung ohne Stornokosten zu verlangen. Den Wartenden müssen ab zwei Stunden Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung zur Verfügung gestellt werden. Außerdem dürfen sie zwei Telefonate führen oder zwei Faxe versenden. Am 14. September 2014 beschloss der Europäische Gerichtshof in einem aufsehenerregenden Urteil zudem, dass für die Berechnung der Verspätung nicht der Kontakt mit dem Boden herangezogen werden darf, sondern das Öffnen der Türen, da sich die Passagiere erst ab diesem Zeitpunkt wieder frei bewegen können.

Entschädigungen nur in bestimmten Fällen

Laut der EU-Verordnung müssen die Fluggesellschaften selbst an der Verspätung schuld sein, damit ein Anspruch entsteht. Sie schließt deshalb „außergewöhnliche Umstände“ eindeutig aus, in denen eine Verspätung auch dann eingetreten wäre, wenn der Anbieter alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung ergriffen hätte. Solche Umstände umfassen generell alle Ereignisse, die weder vorhersehbar noch von dem Unternehmen beherrschbar sind und beinhalten unter anderem Naturkatastrophen, Kriege, politische Unruhen, Terrorangriffe, unbekannte Konstruktionsfehler, Wetterbedingungen, Vogelschlag oder nach gerichtlichen Entscheidungen auch Streiks. Eine Unklarheit besteht darin, ob darunter auch sogenannte „Wilde Streiks“ wie derjenige bei Tuifly im Herbst 2016 fallen. Das Unternehmen verweigert Entschädigungen mit dem Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“, Verbraucherschützer jedoch argumentieren, dass Krankmeldungen – auch wenn sie viele Mitarbeiter betreffen – nicht als außergewöhnlich einzustufen sind.

Welche Entschädigungen sind vorgesehen?

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an der Länge der Strecke und muss zusätzlich gezahlt werden, falls der Fluggast nicht befördert wurde oder eine Verspätung von mehr als drei Stunden in Kauf nehmen musste. Sie beträgt 250€ bei Kurzstrecken, 400€ bei Mittelstrecken und Flügen innerhalb der EU und 600€ bei internationalen Langstrecken.

Wer setzt eure Rechte durch?

Erfahrungsgemäß verweigern Airlines Zahlungen meistens und berufen sich dabei auf „außergewöhnliche Umstände“. Portale wie Flightright.de und Flugrecht.de haben sich deshalb darauf spezialisiert, die Ansprüche der Betroffenen gegen Zahlung einer Servicepauschale durchzusetzen.

Prüfung auf Anspruch [icon name=“check-square“ class=““ unprefixed_class=““] kostenlose Prüfung der Ansprüche [icon name=“check-square“ class=““ unprefixed_class=““] kostenlose Prüfung der Ansprüche
Kosten bei Erfolg [icon name=“check-square“ class=““ unprefixed_class=““] 25 % Pauschale (nur im Erfolgsfall) [icon name=“check-square“ class=““ unprefixed_class=““] 25 % Pauschale (nur im Erfolgsfall)
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20.000 erfolgreiche Fälle

Beide Anbieter bieten ähnliche Leistungen für den gleichen Preis. Wegen seiner Erfahrung auf dem deutschen Markt sollte Flugrecht.de allerdings bei deutschen Gesellschaften und Verbindungen in, von und nach Deutschland der Vorzug gegeben werden. Umgekehrt ist es bei innereuropäischen Flügen sinnvoll, mögliche Entschädigungen über Flightright.de abzuwickeln, da dieses europaweit besser vernetzt ist und je nach Firmensitz auch kurzfristig auf entsprechende Anwälte zurückgreifen kann. Bei beiden Unternehmen können die notwendigen Formalitäten in wenigen Minuten online erledigt werden. Demgegenüber ist es häufig kompliziert und zeitaufwendig, auch gerechtfertigte Ansprüche privat erstattet zu bekommen.

Kommentare

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17.10.2018, 22:15 Antworten #

danke, ein interessanter Artikel.

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